Allgemeine Vertragsbestimmungen der

TOSOMA Maschinenbau GmbH


1. Allgemeines

Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestäigung der TOSOMA Maschinenbau GmbH (nachfolgend TOSOMA), dass sie die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Diese allgemeinen Vertragsbestimmungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von TOSOMA ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.


2. Umfang der Lieferung und Leistung

Die Lieferung und Leistungen von TOSOMA sind in der Auftragsbestätigung einschließlich allfälliger Beilagen zu dieser abschließend aufgeführt.


3. Pläne und technische Unterlagen

Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur insoweit verbindlich, als sie ausdrücklich zugesichert sind. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an den ausgehändigten Plänen und technischen Unterlagen vor. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder außerhalb des Zwecks verwenden, zu denen sie ihr übergeben worden sind.


4. Vorschriften und Schutzvorrichtungen

Der Besteller hat TOSOMA spätestens mit der Bestellung auf Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen. Mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Bestellers, auf welche dieser TOSOMA gemäß vorstehender Bestimmung hingewiesen hat.


5. Preise

Alle Preise verstehen sich netto ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren EURO, zuzüglich Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten (z. B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundung) gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller hat alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden oder sie gegen entsprechenden Nachweis TOSOMA zurückzuerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig geworden ist.


6. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil von TOSOMA ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis für Maschinen in folgenden Raten zu bezahlen: 1/3 bei Bestellung, 1/3 vor Versand und 1/3 nach Inbetriebnahme, spätestens aber 30 Tage nach Versand. Alle Rechnungen sind 14 Tage nach Ausstellung netto zahlbar. Wenn die Anzahlung nicht vertragsgemäß geleistet wird, ist TOSOMA berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil von TOSOMA üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäschen Zentral Bank liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.


7. Eigentumsvorbehalt

TOSOMA bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis sie die Zahlungen gemäß Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die zum Schutz des Eigentums von TOSOMA erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er TOSOMA mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkungen des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäß den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zu Gunsten von TOSOMA gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Maßnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch von TOSOMA weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.


8. Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen geleistet und die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn TOSOMA die Angaben, die für die Erfüllung des Vertrages benötigt werden, nicht rechtzeitig erhält, wenn Hindernisse auftreten, die TOSOMA trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann und wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten in Verzug sind.

Bei verspäteter Lieferung ist der Besteller verpflichtet, TOSOMA schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die TOSOMA zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist und die vorstehenden Bestimmungen sind analog anwendbar.

Wegen Verspätung der Lieferung hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer den in dieser Ziffer ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von TOSOMA, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.


9. Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die TOSOMA nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.


10. Versand, Transport und Versicherungen

Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.


11. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innerhalb angemessener Frist zu prüfen und TOSOMA eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt. TOSOMA hat die ihr gemäß vorstehender Bestimmung mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben und der Besteller hat ihr hierzu Gelegenheit zu geben. Nach der Mängelbehebung findet auf Begehren des Bestellers oder von TOSOMA eine Abnahmeprüfung statt.

Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen (vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes) einer besonderen Vereinbarung. Vorbehaltlich anderweitiger Abrede gilt folgendes: TOSOMA hat den Besteller so rechtzeitig von der Durchführung der Abnahmeprüfung zu verständigen, dass dieser oder sein Vertreter daran teilnehmen kann. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller und von TOSOMA oder von ihren Vertretern zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Abnahme erfolgt ist oder dass sie nur unter Vorbehalt erfolgte oder dass der Besteller die Annahme verweigert. In den beiden letzteren Fällen sind die geltend gemachten Mängel einzeln in das Protokoll aufzunehmen.

Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, die die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen oder Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, darf der Besteller die Annahme und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht verweigern. Solche Mängel sind von TOSOMA unverzüglich zu beheben.

Bei erheblicher Abweichung vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln hat der Besteller TOSOMA Gelegenheit zu geben, diese innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu beheben. Anschließend findet eine weitere Abnahmeprüfung statt. Zeigen sich bei dieser wiederum erhebliche Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegende Mängel, kann der Besteller eine entsprechende Preisminderung verlangen. Sind jedoch die bei dieser Prüfung zu Tage tretenden Mängel oder Abweichungen derart schwerwiegend, dass die Lieferungen und Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Maße brauchbar sind, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. TOSOMA kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn die Abnahmeprüfung aus Gründen, die TOSOMA nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann, wenn der Besteller die Annahme verweigert ohne dazu berechtigt zu sein, wenn der Besteller sich weigert, ein aufgesetztes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen und sobald der Besteller die Lieferungen oder Leistungen von TOSOMA nutzt.

Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer den hiervor und in Ziffer 12 hiernach ausdrücklich genannten.


12. Gewährleistung, Haftung für Mängel

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate oder maximal 2000 Betriebsstunden, wobei die zuerst erreichte Limite maßebend ist.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Werk oder mit der vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit TOSOMA auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert, die TOSOMA nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 15 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, höchstens aber zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäß vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und TOSOMA Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Die Gewährleistung erlischt ebenfalls, wenn der Kunde Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den TOSOMA-Spezifikationen entsprechen.

TOSOMA verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen von TOSOMA, die nachweisbar infolge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von TOSOMA. TOSOMA trägt die in ihrem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung.

Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf Nachbesserung durch TOSOMA. Hierzu hat der Besteller TOSOMA die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Maße brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. TOSOMA kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

Von der Gewährleistung und Haftung von TOSOMA ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z. B. infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Bedienung oder Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von TOSOMA ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten (insbesondere Änderungen), sowie infolge anderer Gründe, die TOSOMA nicht zu vertreten hat.

Wegen Mängel in Material oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer den hiervor ausdrücklich genannten. Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet TOSOMA nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.


13. Nichterfüllung, Schlechterfüllung, Folgen

In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn TOSOMA die Ausführungen der Lieferungen und Leistungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, eine dem Verschulden von TOSOMA zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist oder Lieferungen oder Leistungen durch Verschulden von TOSOMA vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, für die betroffenen Lieferungen oder Leistungen TOSOMA unter Androhung des Rücktrittes für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens von TOSOMA unbenutzt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern. In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Bestellers und des Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen von Ziffer 15, und der Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 10 % des Vertragspreises der Lieferungen und Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt.


14. Vertragsauflösung durch TOSOMA

Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten von TOSOMA erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht TOSOMA das Recht zur Auflösung des Vertrages oder der betroffenen Vertragsteile zu. Will TOSOMA von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Falle der Vertragsauflösung hat TOSOMA Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.


15. Ausschluss weiterer Haftung von TOSOMA

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfälle, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von TOSOMA, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.


16. Rückgriffsrecht von TOSOMA

Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grund TOSOMA in Anspruch genommen, steht dieser ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.


17. Montage

TOSOMA stellt die erforderlichen Monteure zu den im Zeitpunkt der Arbeitsausführung gültigen Ansätzen aufgrund rechtzeitig zu treffender separater Vereinbarung zur Verfügung. Berechnet werden die Arbeits-, Reise- und Wartezeit, die Auslagen der Hin- und Rückreise, Verpflegung und Unterkunft sowie die Transportkosten für das Werkzeug. Der Besteller stellt die zur Durchführung der Montagearbeiten erforderlichen Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung.


18. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Gerichtsstand für den Besteller und TOSOMA ist Torgau, Deutschland. TOSOMA ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen deutschen Recht. Das Wiener Kaufrechtsabkommen findet keine Anwendung.

                

TOSOMA Maschinenbau GmbH

Ausgabe: 10. Januar 2023

TOSOMA Maschinenbau GmbH

Am Gewerbepark 3

04860 Dreiheide OT Süptitz

Deutschland


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